hälftigen Verfahrenskosten. Somit auferlegte sie dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich. Die Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte auf den Schuldspruch und zur anderen Hälfte auf die Verfahrenseinstellung bei gleichzeitigem Verzicht auf Ausscheidung wegen des Freispruchs ist sachgerecht. Dem Beschuldigten sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'997.50 aufzuerlegen. Zu prüfen ist die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung.