426 Abs. 2 StPO). Nach der jüngeren Rechtsprechung wird verlangt, dass die beschuldigte Person durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt hat (BGE 109 Ia 160 = Pra 81 [1992] Nr. 2). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten gestützt auf den Schuldspruch die hälftigen Verfahrenskosten. Weiter verzichtete sie in Bezug auf den Freispruch auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten. Letztlich auferlegte sie dem Beschuldigten die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden verbleibenden hälftigen Verfahrenskosten.