Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Vorinstanz gewährte den bedingten Vollzug, legte die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren fest und verzichtete auf eine Verbindungsbusse. Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden. 19.8 Ergebnis der Strafzumessung und konkrete Strafe Eine korrekt gebildete Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB würde vorliegend 210 Tagessätzen entsprechen. Die Anzahl von 145 Tagessätzen darf jedoch aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht überschritten werden.