Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist darauf ein Abzug von 70% vorzunehmen. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00. 19.7 Bedingter Vollzug, Probezeit und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Verbindungsbusse;