Davon müsse er Rechnungen bezahlen, wie Krankenkassenprämien und «das Leben allgemein» (pag. 1521, Z. 41). Für seine Kinder ist er nicht mehr unterhaltspflichtig (pag. 1521, Z. 5 ff.). Er hat seit geraumer Zeit gar keinen Kontakt mehr zu ihnen (pag. 1521, Z. 11 ff.). Auf diese Angaben wird abgestellt. In Erwägung, dass für private Unterstützungsleistungen keine Einkommenssteuern anfallen und der Beschuldigte von Prämienverbilligung profitieren kann, geht die Kammer von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 aus. Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung ist darauf ein Abzug von 70% vorzunehmen.