20 Vermögen, das er aktivieren könne, weshalb eine Tagessatzhöhe von CHF 10.00 angemessen erscheine. 19.6.3 Beurteilung durch die Kammer Es ist unklar, auf welche Beweismittel sich die angeführten Tatsachen stützen. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er erhalte keine IV-Rente, sondern lebe ausschliesslich von der Unterstützung seiner Eltern (pag. 1521, Z. 35; pag. 1522, Z. 21). Diese betrage CHF 3'200.00 pro Monat (pag. 1522, Z. 7). Davon müsse er Rechnungen bezahlen, wie Krankenkassenprämien und «das Leben allgemein» (pag.