Bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen ist eine weitere Reduktion um 10-30% angebracht (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In jedem Fall ist die Untergrenze von CHF 10.00 pro Tagessatz nicht zu unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2006 E. 1.4). 19.6.2 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte anführen, er lebe von einer IV- Rente und von der Unterstützung seiner Eltern (pag. 1651). Letztere sei jedoch nicht für ihn selbst, sondern für seine Kinder gedacht. Er verfüge über keinerlei