Dabei nimmt das Existenzminimum eine Korrekturfunktion wahr. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennbar ist, und andererseits der Eingriff in die gewohnte Lebensführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zumutbar ist. Im Sinne eines Richtwertes ist vom Nettoeinkommen grundsätzlich ein Abzug um die Hälfte angezeigt. Bei einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen ist eine weitere Reduktion um 10-30% angebracht (zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).