19.6 Tagessatzhöhe 19.6.1 Vorbemerkungen Die Höhe des Tagessatzes wird anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten festgesetzt, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Grundlage der Berechnung ist das strafrechtliche Nettoeinkommen. Dabei nimmt das Existenzminimum eine Korrekturfunktion wahr.