Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verfahren zu lange dauerte und das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Es kommt hinzu, dass die Ausfertigung des oberinstanzlichen Urteils nach Eingang der Berufungsbegründung am 9. Februar 2021 (pag. 1645) ebenfalls zu lange dauerte. Aufgrund dieser zu langen Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine spürbare Strafreduktion im Umfang von 50 Tagessätzen. Somit resultiert eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. 19.6 Tagessatzhöhe 19.6.1 Vorbemerkungen