Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Betreffend den Verfahrensverlauf kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1618 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verfahren zu lange dauerte und das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.