Im Übrigen verhielt er sich während des Verfahrens korrekt. Insgesamt sind die Täterkomponenten entgegen der Vorinstanz neutral. Im Sinne eines Zwischenresultats bleibt es bei einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen. 19.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren.