Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 1656). Im Verfahren legte er ein abstreitendes Aussageverhalten an den Tag und wollte die Tat auf mangelhafte Aufklärung der zuständigen Beamten der Sozialen Dienste zurückführen. Einsicht und Reue sind nicht erkennbar, auch wenn der Beschuldigte vor der Vorinstanz kundtat, die Sache tue ihm leid (pag. 1531). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung musste zunächst ab- und zu einem späteren Zeitpunkt neu angesetzt werden, weil der Beschuldigte sein Erscheinen aufgrund der COVID-19-Pandemie verweigerte (pag. 1508 ff.). Im Übrigen verhielt er sich während des Verfahrens korrekt.