Der Beschuldigte ist inzwischen – gemäss seinen Angaben – nicht mehr rechtlicher Vater seiner Kinder (pag. 1521, Z. 5 ff.). Über eine partnerschaftliche Beziehung im Zeitpunkt des Urteils lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Schwierigkeiten seiner beruflichen Eingliederung dauern bis heute an. Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, dazu sei er auch nicht imstande (pag. 1522, Z. 18). Eine IV-Rente erhält er nicht, er wird jedoch finanziell durch seine Eltern unterstützt (pag. 1521, Z. 35). Diese persönlichen Verhältnisse enthalten nichts für die Strafzumessung Relevantes. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag.