1617). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten gestützt auf seine persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Taten eine Strafreduktion (pag. 1617 f.). Unter den persönlichen Verhältnissen sind sämtliche Lebensumstände des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu verstehen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 127 mit Hinweisen). Die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat sind hingegen bei den Tatkomponenten zu berücksichtigen. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu korrigieren. Der Beschuldigte ist inzwischen – gemäss seinen Angaben – nicht mehr rechtlicher Vater seiner Kinder (pag.