18 Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien wäre eine (Einzel-)Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Diese sind im Umfang von 2/3, d.h. 80 Tagessätzen, zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen, womit eine Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen resultiert. 19.4 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist grundsätzlich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1617).