Die Beweggründe des Beschuldigten sind darin zu erblicken, dass er die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines gewohnten Lebensstandards für zu tief hielt. Wie gutachterlich festgestellt, hat der Beschuldigte eine erhöhte Anspruchshaltung. Die Tat war vollumfänglich vermeidbar. Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit ist nicht zu erkennen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. 19.2.3 Fazit und Einsatzstrafe Das Tatverschulden insgesamt wiegt gerade noch leicht. Dafür erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. Dies stellt die Einsatzstrafe dar. 19.3 Asperation