Diese sehen als Referenz für Betrug im Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 eine Geldstrafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 47). Angesichts des höheren Deliktsbetrags und des gerade noch leichten objektiven Tatverschuldens erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht auf unrechtmässige Bereicherung, was deliktsimmanent ist. Die Beweggründe des Beschuldigten sind darin zu erblicken, dass er die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung seines gewohnten Lebensstandards für zu tief hielt.