Der Beschuldigte verheimlichte über einen längeren Zeitraum Unterstützungsleistungen seines Vaters. Er richtete mithilfe eines Übertragungsmanövers unter Verwendung des «Übergangskontos Februar» ein weiteres, den Sozialen Diensten unbekanntes «Hauptkonto 2011-2015» ein. An mehreren Gesprächen mit den Zuständigen der Sozialen Dienste verschwieg der Beschuldigte diese Vorgänge. Diese Vorgehensweise zeugt von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie. Angesichts dieser Umstände ist die vorinstanzliche Bewertung der objektiven Tatschwere als «an der oberen Grenze von sehr leicht» (pag.