17 19.2 Tatkomponenten der schwersten Straftat 19.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte veranlasste durch sein Verhalten, dass ihm um CHF 40'000.00 zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt wurden. Damit schädigte er die Sozialen Dienste resp. die Gemeinde C.________ in diesem Betrag am Vermögen. Der Deliktsbetrag ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte verheimlichte über einen längeren Zeitraum Unterstützungsleistungen seines Vaters.