Die dafür auszufällende Strafe ist asperierend zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Wie die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 19.2 und 19.3) zeigen, würde eine korrekt nach Art. 49 Abs. 1 aStGB gebildete Gesamtstrafe indes die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe deutlich übersteigen. Die neutral zu gewichtenden Täterkomponenten (Ziff. 19.4) und die sich strafmindernd auswirkende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. 19.5.) vermögen das andererseits nicht auszugleichen. Art. 146 Abs. 1 aStGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.