Diese wurden über den gesamten Tatzeitraum in regelmässigen Abständen geleistet. Es liegt nahe, dass das Verschweigen dieser Unterstützungsleistungen auf einem einzigen Willensakt des Beschuldigten beruhte. Demnach bilden sie eine Handlungseinheit. Diese Handlungseinheit stellt angesichts des Deliktsbetrags die schwerste Straftat dar. Im Weiteren gingen in unregelmässigen Abständen insgesamt 40 Bareinzahlungen in Höhe von total CHF 20'662.40 ein. Diese hatten andere Hintergründe und bilden für sich selbst eine Handlungseinheit. Die dafür auszufällende Strafe ist asperierend zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen.