Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht in jeder Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte verheimlichte eine Vielzahl von Zahlungseingängen aus unterschiedlichen Quellen (vgl. Übersicht in pag. 482 ff.). Ein einheitliches, auf einem einzelnen Willensakt beruhendes Unterlassen erstreckt sich nicht auf sämtliche Tathandlungen. Demnach ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Mit CHF 40'000.00 schlagen die Unterstützungsleistungen des Vaters des Beschuldigten am schwersten zu Buche. Diese wurden über den gesamten Tatzeitraum in regelmässigen Abständen geleistet.