Das komme einer Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gleich. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich nur, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 45). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht in jeder Hinsicht erfüllt.