16 19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Vorbemerkungen zum Asperationsprinzip und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betruges schuldig gemacht. Grundsätzlich stehen die einzelnen Tathandlungen in echter Realkonkurrenz zueinander. Die Vorinstanz behandelte alle Taten als Tateinheit und beurteilte sie gesamtheitlich, ohne dies näher zu begründen. Damit wich die Vorinstanz vom Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ab.