15 Im Ergebnis war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des gesamten Tatzeitraums uneingeschränkt erhalten. 16. Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist des Betruges, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. Februar 2011 bis Februar 2015 in C.________ im Deliktsbetrag von mindestens CHF 60'662.40 zum Nachteil der Einwohnergemeinde C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung