Daraus abzuleiten, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen teilweise ungerechtfertigt waren, ist verfehlt. Im Ergebnis ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 15.3 Schuld Zur Frage der Schuldfähigkeit kann ebenfalls vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1604 ff.). Wie zuvor bereits abgehandelt (E. 12.6 oben) ist auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 11. Juli 2019 abzustellen.