Den Gutachtern waren die entsprechenden Sachverhalte nicht bekannt. Das von der Verteidigung angeführte und im ärztlichen Bericht vom 14. April 2016 attestierte eingeengte Denken des Beschuldigten bezieht sich lediglich auf seine durchgemachten psychosozialen Probleme, wie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten (pag. 1368 f.) und das forensisch-psychiatrische Gutachten (pag. 1469) übereinstimmend präzisieren. Daraus abzuleiten, der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass die ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen teilweise ungerechtfertigt waren, ist verfehlt.