Die Erkenntnisse aus den Gutachten und aus dem ärztlichen Bericht stehen dem in keiner Weise entgegen. Weder das orthopädisch-psychiatrische Gutachten noch der ärztliche Bericht äussern sich dahingehend, dass es dem Beschuldigten kognitiv nicht möglich gewesen wäre, von seinen Pflichten gegenüber den Sozialen Diensten Kenntnis zu nehmen. Eine derartige Schlussfolgerung würde angesichts der gestellten psychiatrischen Diagnosen ohnehin Fragen aufwerfen. Den Gutachtern waren die entsprechenden Sachverhalte nicht bekannt.