er wurde mehrmals und ausführlich darüber belehrt (z.B. pag. 753). Anderslautende Aussagen müssen als Schutzbehauptungen eingestuft werden. Der Beschuldigte wusste, dass das Verschweigen des «Hauptkontos 2011-2015» und der darauf erhaltenen Zahlungseingänge bei der Geschädigten einen Irrtum über seine finanziellen Verhältnisse hervorrufen und zur Auszahlung zu hoher Sozialhilfeleistungen führen würde. Das Manöver zur heimlichen Eröffnung des «Hauptkontos 2011-2015» mithilfe des «Übergangskontos Februar» beweist, dass der Beschuldigte diesen Irrtum herbeiführen wollte.