Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem «Hauptkonto 2011-2015» keine einfache Lüge (mehr) darstellt. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands hätten die in der Berufungsbegründung angeführten psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss, selbst wenn sie zutreffen würden. Im Ergebnis ist der objektive Tatbestand des Betruges erfüllt. 15.2 Zum subjektiven Tatbestand Dem Beschuldigten waren seine Pflichten gegenüber den Sozialen Diensten bekannt; er wurde mehrmals und ausführlich darüber belehrt (z.B. pag.