14 schuldigte sich im Jahr 2011 eines Übergangskontos («Übergangskonto Februar») bediente, um ein neues Konto («Hauptkonto 2011-2015») zu eröffnen, wodurch er die Schwelle zur Arglist überschritt. Der Geschädigten war es – ebenfalls objektiv betrachtet – unter Wahrung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich, von diesem Vorgang Kenntnis zu nehmen und so ihren Irrtum zu vermeiden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem «Hauptkonto 2011-2015» keine einfache Lüge (mehr) darstellt.