Gestützt auf den dadurch hervorgerufenen Irrtum zahlte die Geschädigte dem Beschuldigten um mindestens CHF 60'662.40 zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Auch die Arglistigkeit der Täuschung prüfte die Vorinstanz eingehend und korrekt. Soweit vorliegend noch verfahrensgegenständlich zog die Vorinstanz in Erwägung, dass der Be-