Etwaige kognitive Einschränkungen des Beschuldigten hindern die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betruges von vornherein nicht. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, dass das Verhalten des Beschuldigten – objektiv betrachtet – bei der Geschädigten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hervorrief, und stufte das Verhalten korrekterweise als Täuschung ein. Gestützt auf den dadurch hervorgerufenen Irrtum zahlte die Geschädigte dem Beschuldigten um mindestens CHF 60'662.40 zu hohe Sozialhilfeleistungen aus.