15. Subsumtion 15.1 Zum objektiven Tatbestand Vorab ist auch hierzu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. III.2.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1597 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung hinsichtlich des objektiven Tatbestands gehen ins Leere. Etwaige kognitive Einschränkungen des Beschuldigten hindern die Erfüllung des objektiven Tatbestands des Betruges von vornherein nicht.