20 aStGB). Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig ist oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 Bst. a und c StPO). Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO) und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.4).