13 Art. 19 Abs. 1 aStGB regelt Konstellationen, bei denen aufgrund eines psychischen Defektzustands darauf verzichtet wird, dem Täter die Tat vorzuwerfen (zum Ganzen BSK StGB-BOMMER/DITTMANN, 4. Auflage, Art. 19 N 13 f.). Der psychische Defektzustand führt nur dann zur Schuldunfähigkeit, wenn er den Ausschluss der Ein- sichts- und der Steuerungsfähigkeit bewirkt. Bei zweifelhafter Schuldfähigkeit ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB).