1595 ff.). 14.2 Schuld War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB).