zum anwendbaren Recht E. 18 unten) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1595 ff.).