14. Vorbemerkungen 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand des Betrugs Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0; zum anwendbaren Recht E. 18 unten) macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.