In diesem Fall wäre gemäss Art. 189 StPO eine Ergänzung oder Verbesserung des Gutachtens zu beantragen (dazu E. 14.2 unten). Dies erübrigt sich jedoch vorliegend, da das foren- sisch-psychiatrische Gutachten keine derartigen Mängel aufweist. 13. Beweisergebnis In Ergänzung zum vorinstanzlich hergeleiteten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist folgendes erstellt: Wie die Vorinstanz bereits festhielt, litt der Beschuldigte im Tatzeitraum unter grossen gesundheitlichen und psychischen Problemen. Einschränkungen der Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit sind hingegen nicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung