Darüber hinaus wurde er vom behandelnden Arzt des Beschuldigten verfasst, was Zweifel an der geforderten Unabhängigkeit aufkommen lässt. Das im Arztbericht attestierte eingeengte Denken des Beschuldigten wurde zudem auch im forensisch-psychiatrischen Gutachten thematisiert. Insoweit kommt dem Arztbericht ebenfalls keine eigenständige Bedeutung zu. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei gravierenden, offensichtlichen Mängeln im forensisch-psychiatrischen Gutachten nicht einfach auf übrige vorhandene Gutachten gänzlich anderen Hintergrunds abzustellen wäre. In diesem Fall wäre gemäss Art.