12 Kenntnis gehabt. Das psychiatrische Teilgutachten vom 18. November 2012 hat gegenüber dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten keine eigenständige Bedeutung; es wurde vielmehr wörtlich überführt und inhaltlich übernommen. Der Arztbericht vom 14. April 2016 ist kein Gutachten und äussert sich nicht zur Schuldfähigkeit. Darüber hinaus wurde er vom behandelnden Arzt des Beschuldigten verfasst, was Zweifel an der geforderten Unabhängigkeit aufkommen lässt.