Ein Abstellen auf die durch den Beschuldigten zu den Akten gegebenen Gutachten und den ärztlichen Bericht wäre von vornherein nicht möglich. Nicht gerichtlich angeordnete Gutachten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Kenntnis sämtlicher relevanter Informationen, einschliesslich des Tatvorwurfs, erstellt wurden und sich zu den massgeblichen Fragen äussern (BGE 113 IV 1 E. 2). Das or- thopädisch-psychiatrische Gutachten vom 16. November 2012 beurteilt lediglich die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten und äussert sich nicht zur Schuldfähigkeit oder den dafür massgebenden Kriterien. Vom Tatvorwurf haben die Gutachter keine