12.6 Gesamtbeurteilung der Schuldfähigkeit Der vorinstanzlichen Würdigung der diversen Unterlagen zur Frage der Schuldfähigkeit ist im Ergebnis zuzustimmen. Ein Abweichen vom forensisch-psychia- trischen Gutachten ist nicht angezeigt. Weder vermag die Verteidigung entsprechende Gründe darzutun, noch sind für die Kammer gravierende Mängel ersichtlich. Ein Abstellen auf die durch den Beschuldigten zu den Akten gegebenen Gutachten und den ärztlichen Bericht wäre von vornherein nicht möglich.