Darin werden vordergründig Umformulierungen vorangegangener Aussagen angeregt, die keinen nennenswerten Einfluss auf die psychiatrische Diagnose und die Frage der Schuldfähigkeit haben. Es kann daher offenbleiben, ob die Korrekturvorschläge des Beschuldigten angebracht waren oder nicht. Letztlich kommt das forensisch-psychiatrische Gutachten auch nicht zu einem anderen Ergebnis als die übrigen Gutachten, wie die Verteidigung behauptet. Letztere hatten nämlich nicht die Frage der Schuldfähigkeit zum Gegenstand und äusserten sich folglich nicht dazu. 12.6 Gesamtbeurteilung der Schuldfähigkeit