Damit geht das Gutachten entgegen der Vorbringen der Verteidigung sehr wohl auf psychische Probleme des Beschuldigten im Tatzeitraum ein. Die am 2. Juli 2019 schriftlich angebrachten Korrekturvorschläge sind im Gutachten vermerkt (pag. 1457 f.). Sie betreffen die Angaben des Beschuldigten über seine Lebensgeschichte sowie seine psychiatrische und körperliche Anamnese. Darin werden vordergründig Umformulierungen vorangegangener Aussagen angeregt, die keinen nennenswerten Einfluss auf die psychiatrische Diagnose und die Frage der Schuldfähigkeit haben.