1648 f.). Das Gutachten äussert sich unter psychiatrische Diagnose zum relevanten Deliktszeitraum. Es berücksichtigt etwa, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2010 diversen beruflichen Aktivitäten nachging, die gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Im Zusammenhang mit den 2012 diagnostizierten abhängigen Zügen kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte durch das Verschweigen seiner beruflichen Aktivitäten gegenüber Behörden und Beamten, wovon die Verfasser der übrigen Gutachten keine Kenntnisse haben konnten, eigentlich gute soziale Kompetenzen bewies.