11 12.5.2 Würdigung des Gutachtens Aus Sicht der Kammer ist das Gutachten schlüssig. Es legt die methodische Vorgehensweise transparent dar und begründet Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Die zur Verfügung gestellten Akten wurden gebührend berücksichtigt und im Gutachten zusammengefasst. Die im Begutachtungsauftrag gestellten Fragen werden allesamt beantwortet. Mängel sind nicht ersichtlich. Was die Verteidigung gegen das Gutachten vorbringt, verfängt nicht (pag. 1648 f.).