Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte während des gesamten, mehrere Jahre andauernden Tatzeitraums in einer depressiven Episode befunden habe. Er sei in der Lage gewesen, von seinen Pflichten Kenntnis zu nehmen, sie zu verstehen und ihnen nachzukommen. Die Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit sei während des Tatzeitraums nicht beeinträchtigt gewesen.